AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der FRUTIGER Company AG

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Arbeiten aus Kauf- oder Werkvertrag, welche durch die FRUTIGER Company AG (nachstehend FRUTIGER genannt) erbracht werden. Spezielle Vereinbarungen, die schriftlich im Vertrag (Rechnung) festgehalten worden sind, haben gegenüber diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Vorrang.

2. Offerte

a) Technische Grundlagen
Die technischen Grundlagen der Offerte sind für FRUTIGER verbindlich. Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Sämtliche Unterlagen bleiben Eigentum von FRUTIGER. Sie dürfen weder kopiert oder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte verwendet werden. Dies betrifft insbesondere auch die Speicherung und Nutzung auf optischen und elektronischen Datenträgern. Auf Verlangen sind die Unterlagen an FRUTIGER zurückzugeben.

b) Vorbehalt des Zwischenverkaufs
FRUTIGER bleibt bis zum rechtsgültigen Abschluss des Vertrages in dem Sinne frei, dass sie zum Verkauf angebotene Objekte jederzeit an einen Dritten weiterverkaufen kann.

c) Projektierungskosten
Hat der Kunde FRUTIGER mit der Ausarbeitung eines Projektes beauftragt, überträgt ihr jedoch nach Abgabe der Offerte dessen Ausführung nicht, so hat FRUTIGER das Recht, vom Kunden die Bezahlung der Projektierungskosten zu verlangen.

Kosten für Grundsatzabklärungen für die Offerten Ausarbeitung sind ausgeschlossen.

d) Bauliche Maßnahmen
Alle mit der Installation der zu liefernden Objekte zusammenhängenden baulichen Massnahmen sind Sache des Bestellers und bilden nicht Gegenstand der Offerte. Hierzu gehören insbesondere aber nicht abschliessend:
Bestimmung des Standortes der Maschine, Abklärung der Bodenbeschaffenheit, Beschaffung der Baupläne und behördlicher Bewilligungen, Erstellung von Fundamenten einschliesslich elektrischen Installationen, Bereitstellung von Wasser, Schaffung einer einwandfreien Zufahrt, Bereitstellung der tragfähigen Arbeitsfläche für eine allfällige Zwischenlagerung und Vormontage, Bereitstellung der angeforderten Krankapazität, Zuführung von Betriebsmitteln (z.B. Brennstoff, Druckluft usw.) sowie Ausführung weiterer Bauarbeiten.

e) Verwendung
Betriebs- und Wartungsvorschriften von FRUTIGER und/oder von Zulieferanten sowie Weisungen betreffend sachgemässer Verwendung und zulässiger Belastung sind strikte einzuhalten.

3. Vertragsabschluss

Vertragsabschlüsse durch selbständige Vertreter sind für die Parteien erst bindend, wenn sie gegenseitig unterzeichnet sind. An Verträge, die durch einen selbständigen Vertreter abgeschlossen werden, ist FRUTIGER erst gebunden, wenn sie nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen seit Vertragsabschluss schriftlich ihren Rücktritt erklärt.

Im Rahmen der Bearbeitung und Nutzung von personen- und firmenbezogener Daten, die für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages notwendig sind, kann FRUTIGER mit Behörden oder Unternehmen, die Kreditauskünfte erteilen oder mit Forderungseinzug befasst sind, Daten austauschen oder übergeben, sofern dies zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder zur Geltendmachung von Forderungen erfolgt. Wir verpflichten uns im Umgang mit Ihren persönlichen Daten zur Einhaltung der Vorgaben des Schweizerischen Datenschutzgesetzes.

4. Preise

a) Die Preise verstehen sich ab Lager FRUTIGER (CH, CZ, USA), transportverladen.

b) Bestellabwicklungen im Werkvertrag werden separat geregelt (Währung, Zahlungsbedingungen, Teuerung, Transport, Verpackung, Versicherung, Zölle, Steuern und Abgaben).

5. Lieferung

a) Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit dem Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Angaben und Unterlagen sowie allfällig zu leistender Anzahlungen. Sie wird entsprechend den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnissen festgesetzt und ist verbindlich. Bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen – wie in Fällen höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen usw. – verlängert sie sich angemessen. Sie ist ferner suspendiert, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäss nachkommt.

Erwächst dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens von FRUTIGER entstanden ist, Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt – nach einer Karenzfrist von 2 Wochen – eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½%, im ganzen aber höchstens 5% des Werts desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann, bzw. bei Werkleistungen vom Preis der Werkleistung.

Befindet sich der Lieferant auch nach Auflaufen der vorerwähnten maximalen Verzugsentschädigung von 5% verschuldetermassen in Verzug, so ist der Besteller unter Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine allfällige Bonus-/Malusregelung für Änderungen von Lieferterminen kann individuell im Kaufvertrag/Werkvertrag geregelt werden.

b) Transport
Die Kosten des Transportes hat der Besteller zu tragen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald die Sendung dem Frachtführer, Spediteur oder Besteller transportverladen ab Lager FRUTIGER zur Verfügung gestellt wird. Wenn der Besteller bei der Ankunft der Sendung Schäden oder Mängel feststellt, ist er gehalten, diese dem Frachtführer oder Spediteur von FRUTIGER und dem Versicherer unverzüglich zu melden, und wo dies zur Sicherung des Beweises notwendig ist, ein von den Beteiligten unterzeichnetes Protokoll aufnehmen zu lassen.

Die Stückzahlen sind nach den Lieferscheinen zu kontrollieren. Sofern innert 8 Arbeitstagen bei FRUTIGER keine schriftliche Mängelrüge eintrifft, gilt die Sendung als genehmigt. Spätere Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel zum Zeitpunkt der Ablieferung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Besteller innert einer Woche seit Entdeckung des Mangels schriftlich reklamiert, jedoch spätestens bis zum Ablauf der Garantiefrist.

c) Lagerung
Falls die bestellte Ware nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft ohne Verschulden von FRUTIGER nicht fristgemäss abgeliefert werden kann, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei FRUTIGER oder einem Dritten gelagert.

d) Montage und Demontage
Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt FRUTIGER die Montage oder Demontage der gelieferten Objekte. In den anderen Fällen stellt sie dem Besteller auf Verlangen Monteure zur Verfügung – gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterkunftskosten, zu den jeweils gültigen Ansätzen. Können die Monteure ohne ihr oder das Verschulden von FRUTIGER eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist.

Der Besteller hat auch die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen (z.B. Krane) gemäss Vereinbarung und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sofern der Besteller verpflichtet ist FRUTIGER Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind deren Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien und Spesen vom Besteller zu tragen. Die von FRUTIGER im Zusammenhang mit einer durch sie vorzunehmenden Montage- und Demontage angegebenen Zeiten sind verbindlich.

Unverschuldete Umstände (z.B. Hindernisse, höhere Gewalt, schlechte Witterung, nicht vertragskonforme Baustellenvorbereitung etc.) können eine Terminverlängerung zur Folge haben. Nichteinhaltung der Montage- und Demontagezeiten infolge oben genannter Gründe gibt dem Besteller weder ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch auf Schadenersatz.

6. Zahlungsbedingungen (ohne anderslautende Abmachungen gelten folgende Zahlungsbedingungen):

a) für Kaufverträge, Ersatzteillieferungen, Reparaturen 30 Tage nach Rechnungsstellung frei von allen Abzügen.

b) für Werkverträge
30% bei Abschluss des Vertrages
40% bei Meldung der Versandbereitschaft
25% 30 Tage nach der Betriebsbereitschaft oder nach maximum 60 Tagen nach Versand, wenn sich die Betriebsbereitschaft aus nicht von FRUTIGER zu verantwortenden Gründen nicht erstellen lässt.
5% 10 Tage nach Übergabe an den Kunden.

Die Zahlungen sind stets spesenfrei und auch dann zu entrichten, wenn an den gelieferten Objekten Nacharbeiten zu leisten oder Teile zu ersetzen sind, oder wenn die Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht termingemäss abgeliefert werden kann.

Bei Falschlieferungen oder massiven Defekten, die FRUTIGER zu vertreten hat und die eine Inbetriebnahme nicht erlauben, sind die letzten 5% erst nach Eingang der vertragskonformen Lieferung resp. Behebung der Defekte zu leisten.

7. Verzug des Bestellers

Nicht vereinbarungsgemäss bezahlte Forderungen werden ohne vorherige Verzugsmeldung sofort fällig und es wird vom Fälligkeitstag an ein Verzugszins in Rechnung gestellt. Dieser liegt normalerweise 1% über dem üblichen Kontokorrentzins der Banken. Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird ohne weiteres der ganze Restbetrag fällig.

Bei Falschlieferungen oder massiven Defekten, die FRUTIGER zu vertreten hat und die eine Inbetriebnahme nicht erlauben, steht dem Besteller das Recht zu, Verlängerung der fälligen Zahlungstermine zu verlangen.

FRUTIGER behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände zurückzufordern. Bei Teil- und Abzahlungsgeschäften ist FRUTIGER berechtigt, den Rest des Kaufpreises in einer einmaligen Zahlung einzufordern, wenn der Käufer mit der letzten Teilzahlung in Verzug ist.

a) Spricht FRUTIGER den Rücktritt vom Vertrag aus, so ist der Besteller – ausser zur unverzüglichen Rückgabe der bereits gelieferten Gegenstände – zu folgenden Leistungen verpflichtet:
– zur Entrichtung eines Mietzinses von 5% des vereinbarten Kaufpreises für jeden vollen oder angebrochenen Monat ab Lieferung bis zur Rückgabe der gelieferten Sachen;
– zur Leistung von Schadenersatz für allfällige ausserordentliche Abnützung und für Beschädigungen der gelieferten Sachen;
– zur Bezahlung der Demontage-, Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung der gelieferten Sachen und allfälliger weiterer damit verbundener Spesen. Der Besteller schuldet diese Leistungen auch dann, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt.

b) Übersteigt der Schaden, den FRUTIGER erlitten hat, die unter a) festgelegten Leistungen, so hat ihr der Besteller den Mehrbetrag zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

c) Auf andere Fälle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller, wie z.B. Nichtabnahme bestellter Objekte finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Objekte bleiben Eigentum von FRUTIGER, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft noch ohne vorgängige Information des Lieferanten vermietet werden; die Haftung jedoch bleibt beim Vertragspartner.

FRUTIGER ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, FRUTIGER unverzüglich zu orientieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz wechselt.

9. Versicherung

Der Besteller ist verpflichtet, mit Wirkung ab Gefahrenübergang für die nicht oder nicht voll bezahlten Objekte sämtliche Versicherungen abzuschliessen, wie beispielsweise Diebstahl-, Feuer-, Explosions-, Elementarschaden-, Transport-, Maschinenund/oder Maschinenkasko- und Montageversicherung.

Seine sich daraus ergebenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen tritt er an FRUTIGER ab. Ist der Besteller nicht in der Lage, den Abschluss der notwendigen Versicherungen nachzuweisen, so ist FRUTIGER berechtigt, diese zu seinen Lasten selbst abzuschliessen. Der Besteller hat FRUTIGER jeden Schadenfall unverzüglich zu melden.

Die Errichtung von gleichwertigen Sicherheiten kann zwischen dem Besteller und FRUTIGER vereinbart werden.

10. Garantien und Haftung

a) Umfang
FRUTIGER leistet zu den im Kaufvertrag festgelegten Konditionen während 24 Monaten oder 2000 Betriebsstunden (Schürfraupen) bzw. 3000 Betriebsstunden (Staubbindungsprodukte) bzw. 100‘000 Waschzyklen (Reifenwaschanlagen), je nachdem, was zuerst eintrifft, Garantie für richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials und einwandfreie Ausführung. Wechseln die gelieferten Objekte vor Ablauf der ordentlichen Garantiezeit den Eigentümer, so endet die Garantie zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.

In nachstehenden Fällen lehnt FRUTIGER jeglichen Garantieanspruch ab:
– für gebrauchte Objekte oder Teile davon,
– für nicht von ihr geliefertes Material,
– für nicht von ihr besorgte Montagearbeiten und Demontagearbeiten sowie für Objekte, an denen ohne ihre Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden,
– für den Fall, dass vom Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FRUTIGER Änderungen, insbesondere zusätzliche Einbauten am Objekt, vorgenommen werden,
– für Beschädigungen jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, ungenügende Fundamente, ungeeignete Bedienung und Wartung, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt und dergleichen zurückzuführen sind,
– für Handelsware oder Material von Unterlieferanten, wie z.B. Elektro-Ausrüstung, Motoren, Getriebe, Kettenantriebe usw., (hier haftet FRUTIGER nur im Rahmen der Garantiebestimmungen der betreffenden Herstellerfirma),
– für jegliche anderen über die beschriebene Garantiepflicht hinausgehenden Ansprüche. Insbesondere sind alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche (wie z.B. Minderung oder Wandelung) und jede weitere Haftung von FRUTIGER für direkte oder indirekte Schäden des Bestellers (wie solche aus der Unbenützbarkeit des Vertragsobjektes und der Belangung des Bestellers wegen Drittschäden, die mit der Lieferung und dem Betrieb des Vertragsobjektes im Zusammenhang stehen) ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Schäden, die von FRUTIGER persönlich nachweislich grobfahrlässig oder in rechtswidriger Absicht verursacht wurden.

b) Regress
Wird FRUTIGER von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann sie für sämtliche Aufwendungen auf den Besteller Regress nehmen, sofern sie persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.

c) Garantieleistungen
Gestützt auf diese Garantie werden defekte Teile kostenlos ersetzt. Kosten für die Lieferung und den Einbau sind nicht Bestandteil dieser Garantie. Die vom Besteller zusätzlich verlangten Betriebskontrollen durch Monteure von FRUTIGER fallen nicht unter die Garantieleistungen, sondern werden in Rechnung gestellt.

11. Anwendbares Recht

Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem Schweizerischen Recht.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort Winterthur, Schweiz.

13. Eigentumsvorbehalt Deutschland

Soweit FRUTIGER die Ware (Objekt) nach Deutschland liefert, erfolgt dies nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehalts. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
Die nachfolgenden Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt treten an die Stelle von Ziff. 8 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FRUTIGER Company AG“ (Stand März 2015), die im Übrigen unverändert gelten.

1. FRUTIGER behält sich das Eigentum am gelieferten Objekt (im Folgenden auch: Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen nicht nur aus dem Liefervertrag (einfacher Eigentumsvorbehalt), sondern aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (Kontokorrentvorbehalt), vor.

2. Ist FRUTIGER vom Liefervertrag zurückgetreten, hat der Besteller das gelieferte Objekt unverzüglich herauszugeben und auf seine Kosten an FRUTIGER zurückzusenden.

3. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, hat der Besteller das gelieferte Objekt pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er – soweit zulässig – verpflichtet, es auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller FRUTIGER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn das gelieferte Objekt gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, FRUTIGER den Standort der Vorbehaltsware mitzuteilen.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an FRUTIGER in Höhe des mit FRUTIGER vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob das gelieferte Objekt ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. FRUTIGERs Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. FRUTIGER wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

5. Die Be- und Verarbeitung, der Einbau oder die Umbildung des gelieferten Objekts durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für FRUTIGER. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers am gelieferten Objekt an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, FRUTIGER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt FRUTIGER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts des gelieferten Objekts zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller FRUTIGER anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für FRUTIGER verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von FRUTIGER gegen den Besteller tritt dieser auch solche Forderungen an FRUTIGER ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; FRUTIGER nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

6. FRUTIGER verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen gemäß vorstehend Ziff. 1 um mehr als 20 % übersteigt. 7. Sollten einzelne dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder Lücken aufweisen, sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese Bestimmungen eine Lücke enthalten sollten.

Stand: August 2019

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